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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendbarkeit. Die Insertionsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen
zwischen dem Inserenten bzw. dem von ihm beauftragten Werbevermittler («Werbevermittler») und Ron Orp («Verlag»), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR).
2. Aufgabe, Änderung und Sistierung von Inseraten erbitten wir schriftlich.
Änderungen und Sistierungen sind bis zum Inseratenannahmeschluss ohne Kostenfolge
möglich. Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art oder schlechter Telefaxqualität übernimmt der Verlag keine Haftung.
3. Ausgabe- und Platzierungswünsche werden unverbindlich entgegengenommen.
Die Verschiebung von Inseraten, ohne Rückfrage beim Inserenten bzw. Werbevermittler,
müssen wir uns aus technischen Gründen vorbehalten.
3.1. Für Platzierungsvorschriften wird ein Zuschlag erhoben. Sie werden nur nach
vorheriger Absprache und Bestätigung verbindlich.
3.2. Kann eine bestätigte Platzierung nicht eingehalten werden, wird der Inserent bzw. der Werbevermittler nach Möglichkeit im Voraus informiert.
3.3. Das Nichterscheinen eines Inserates, die Platzierung an einer anderen Stelle oder in
einer anderen Ausgabe sowie eine verspätete Auslieferung infolge technischer Störungen
berechtigen nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Schadenersatzansprüche.
3.4. Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.
4. Veröffentlichung von Inseraten. Der Verlag behält sich jederzeit vor,
Änderungen der Inserate zu verlangen oder Inserate ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. zu sistieren.
5. Ron Orp ist politisch unabhängig. Es werden keine politischen Inserate entgegengenommen.
6. Veröffentlichungen von redaktionellen Beiträgen können bei der Aufgabe
von Inseraten nicht zur Bedingung gemacht werden.
7. Haftung. Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er ist verpflichtet,
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verbandsregeln der Branche
einzuhalten und stellt, soweit rechtlich möglich, den Verlag, dessen Organe und
Hilfspersonen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Wird der Verlag gerichtlich belangt,
ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten.
Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen
Dritter anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
8. Gegendarstellungsrecht. Gegendarstellungsbegehren zu Inseraten werden vom
Verlag soweit möglich in Absprache mit dem Inserenten bzw. dem Werbevermittler
behandelt. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter
Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einer Gegendarstellung anfallenden gerichtlichen
und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
9. Vorschriften über die Gestaltung können im Rahmen der technischen Möglichkeiten
entgegengenommen werden. Inserate müssen von den Lesern deutlich als solche
erkennbar sein und vom redaktionellen Teil in Gestaltung und Schrift unterschieden
werden können. Der Verlag behält sich eine zusätzliche Kennzeichnung durch eine
Überschrift «Anzeige» vor. Das Logo oder der Name des Newsletters darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Verlages verwendet werden; andernfalls behält sich dieser
vor, Aufträge zurückzuweisen.
10. Gut zum Druck werden nicht erstellt.
Die Veröffentlichung der Inserate erfolgt grundsätzlich an den vorgeschriebenen
Tagen.
11. Bildqualität. Für Inserate, die infolge fehlender oder ungeeigneter
Bildqualität nicht einwandfrei erscheinen, kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt ebenso für Druckunterlagen, deren Qualität vom Verlag beanstandet wurde.
12. Druckfehler, die weder den Sinn noch die Werbewirkung des Inserates wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einem Preisnachlass.
12.1. Die neue deutsche Rechtschreibung wird von Redaktion und Verlag angewendet.
12.2. Für Übersetzungsfehler aus fremdsprachigen Vorlagen kann keine Haftung
übernommen werden.
12.3. Für mangelhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung eines Inserates
wesentlich beeinträchtigt, werden im Maximum die Einschaltkosten des entsprechenden
Inserates erlassen oder in Form von Inseratenraum kompensiert. Weiter gehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
13. Reklamationen werden nur innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung
angenommen.
14. Die Berechnung der Inserate erfolgt grundsätzlich nach dem aktuellen Tarif.
15. Rabattvereinbarungen gelten für ein Jahr und eine Firma. Für Inserate des gleichen Auftraggebers, die unter verschiedenen Namen oder für Rechnung verschiedener Firmen erscheinen, sind getrennte Rabattvereinbarungen abzuschliessen (Tochtergesellschaften usw.). Rechtlich selbstständige Firmen haben auch dann separate Frankenabschlüsse zu tätigen, wenn sie der gleichen Dachorganisation (Holding) angehören. Für Konzernabschlüsse ist das
Reglement des Verbandes Schweizer Presse/VSW verbindlich.
15.1. Die Laufzeit der Frankenabschlüsse und der Wiederholungsaufträge beginnt
spätestens mit dem Datum der ersten Insertion. Sie beträgt grundsätzlich 12 Monate.
Beginnt ein Abschluss bis zum 15. eines Monats, so läuft er bis Ende Vormonat des
folgenden Jahres, ab 16. bis Ende des Abschlussmonats des folgenden Jahres. Rabattvereinbarungen mit JUP-I- Kunden enden immer mit dem Kalenderjahr.
15.2. Rabattabrechnungen. Wird die vereinbarte Menge überschritten, besteht
rückwirkend Anrecht auf eine entsprechende Rabattgutschrift laut Tarif; bei Minderabnahme
erfolgt eine Rückbelastung des zu viel bezogenen Rabattes. Das unbenutzte
Quantum kann nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden. Das gleiche
Verfahren gilt sinngemäss auch für einen Wiederholungsauftrag.
16. Bei Bruttoabschlüssen werden Rabatt und Provision oder JUP nach Ablauf
der Rabattvereinbarung gutgeschrieben.
17. Beleglieferung. Es werden keine Beleglieferungen ausgeführt.
18. Zahlungskonditionen. Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, sind die
Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne Skontoabzug zu bezahlen. Unberechtigte
Skontoabzüge werden nachgefordert.
18.1. Bei Zahlungsverzug werden eine Mahngebühr von CHF 10.– sowie 6% Verzugszins
in Rechnung gestellt. Bei Betreibung, Nachlassstundung und Konkurs entfallen
Rabatte und Vermittlerprovisionen. Bereits ausbezahlte Vermittlerprovisionen werden
zurückgefordert. Zudem werden für Umtriebe 5% der Forderungssumme (mind.
CHF 50.–, max. CHF 300.–) belastet.
18.2. Der Verlag behält sich jederzeit vor, die Bonität von Inserenten bzw. Werbevermittlern
zu überprüfen.
18.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Zürich.
19. Tarifänderungen bleiben vorbehalten. Sie treten für alle Inserenten gleichzeitig
in Kraft und werden auch für laufende Aufträge angewendet. Der Inserent hat jedoch
das Recht, innerhalb von 2 Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Preise
vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss
Rabattskala dem effektiv abgenommenen Quantum entspricht.
20. Vorzeitige Vertragsauflösung. Stellt ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer
sein Erscheinen ein, kann der Verlag ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag
zurücktreten. Eine vorzeitige Vertragsauflösung entbindet den Inserenten nicht von der
Bezahlung der erschienenen Inserate. Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber
Vergütungen vorgenommen, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere
Rabattstufe erreicht wird. Alle Preise verstehen sich zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer.
Diese Insertionsbedingungen sind seit 01.01.2007 gültig.
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